Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BT-Drs. 20/12783) vor, der am 26.09.2024 zusammen mit dem Gesetzentwurf „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz, BT-Drs. 20/12778) erstmals im Bundestag beraten wird. Sodann sollen beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen werden.
Neben dem erhöhten Grundfreibetrag ist im Gesetzentwurf 20/12783 auch der Anstieg des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro vorgesehen. Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 01.01.2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. „Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus“, erklärt sie und schreibt weiter: „Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen beziehungsweise Kindern.“
2025 werde die Erhöhung der steuerfreien Einkommen zu Steuermindereinnahmen von 3,3 Milliarden Euro führen, erwartet die Bundesregierung. 491 Millionen Euro entfallen der Kalkulation zufolge dabei auf die Kommunen und jeweils rund 1,4 Milliarden Euro auf die Länder und den Bund.
Mit ihrem zweiten Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/12778) bringt die Bundesregierung erste Maßnahmen ihres Wachstumspakets auf den parlamentarischen Weg. Neben der Erhöhung von Freibeträgen in der Einkommensteuer und des Kindergeldes sowie der Anpassung des Steuertarifs zum Inflationsausgleich sind unter anderem auch die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und Erweiterungen bei der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen.
Insgesamt erwartet die Bundesregierung, dass die Maßnahmen in dem Gesetzentwurf 2025 zu Mindereinnahmen von 3,4 Milliarden Euro beim Bund, 2,8 Milliarden Euro bei den Ländern und 1,1 Milliarden Euro bei den Gemeinden führen werden. Bis 2028 müssten die öffentlichen Haushalte demnach insgesamt mit einem jährlichen Minus von 27,3 Milliarden Euro kalkulieren.
Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Steuerklassen III und V, die Verheiratete wählen können, künftig entfallen und in die Steuerklasse IV mit Faktor überführt werden.
Für alle Arbeitnehmer, die in die Steuerklassen III oder V eingestuft sind, soll automatisiert ein Faktor anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen gebildet werden. Der automatisierte Faktor soll anstelle der Steuerklassen III oder V den Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug um Abruf bereitgestellt werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.09.2024