Die drohende Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen ist Geschichte. Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mitteilt, haben die Ampel-Fraktionen auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Postrechts noch entscheidende Änderungen an den Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten in der Abgabenordnung vorgenommen.
Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 in zweiter und dritter Lesung beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 20/10283) sei das Postrecht modernisiert und unter anderem auch die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch für die Postdienstleister verlängert worden. Die verlängerten Laufzeitvorgaben führten auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung, erläutert der DStV. Er habe sich in einer Stellungnahme an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages sei entsprechend nachgebessert worden (BT-Drs. 20/11817). Nun müsse das Gesetz nur noch den Bundesrat passieren.
Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122 Absatz1 Nr. 1 und Absatz 2a sowie § 122a Absatz 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO) an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, werde die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gölten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als Bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten. Auf die Kritik des Bundesrates (BR-Drs. 677/23(B), Tz. 29) hin bleibe es jedoch bei Kalendertagen. Die ursprünglich vorgesehene Änderung von Kalender- auf Werktage wurde laut DStV zurückgenommen.
Die im Windschatten der Anpassung der Fristen vorgesehene Einführung eines neuen § 122 Absatz 2b AO, wonach die Regelung des § 108 Absatz 3 AO für die Berechnung des Fristablaufs bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht mehr anwendbar sein sollte, werde nicht umgesetzt. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung sei im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durch die Ampel-Fraktionen im Bundestag im Sinne einer praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes wieder zurückgenommen worden. Die Argumente des DStV seien hier „dankenswerterweise“ durchgedrungen, meldet der Steuerberaterverband. Somit bleibe es dabei: Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebe sich der Fristablauf nach § 108 Absatz3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.06.2024