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Ein an einen Bevollmächtigten adressierter schriftlicher Verwaltungsakt (hier: ein Steuerbescheid), der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, kann auch dann wirksam bekanntgegeben sein, wenn die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr besteht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an ein früheres Urteil (vom 08.02.2024, VI R 25/21) entschieden.

Er führt aus, dass es der Bekanntgabevermutung gemäß § 122 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung nicht entgegensteht, dass das Finanzamt nach der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post von einem Widerruf der Vollmacht durch den Steuerpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nach § 80 Absatz 1 Satz 3 AO werde der Widerruf der Vollmacht der Finanzbehörde gegenüber (erst) wirksam, wenn er ihr zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt könne das Finanzamt noch wirksam Verfahrenshandlungen im Sinne von § 80 Absatz 1 Satz 2 AO gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2024, IX R 30/23