Eine Bestellung als Steuerberater ist zwingend zu widerrufen, wenn letzterer sich im Vermögensverfall befindet. Davon ist auszugehen, wenn er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Die Gründe, die zu den Eintragungen geführt haben, sind laut Finanzgericht (FG) Hamburg unerheblich.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind – dann sei der Widerruf der Bestellung nicht zwingend.
Nach Ansicht des FG Hamburg kann dies dann gegeben sein, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 64/24 läuft.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 04.04.2024, 6 K 112/20, nicht rechtskräftig