Die Bundesregierung will das Schiedsverfahrensrecht modernisieren und hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen. Mit der Reform soll Deutschlands Attraktivität als Standort für Streitbeilegung weiter gestärkt werden. Die Änderungen sollen insbesondere der voranschreitenden Digitalisierung Rechnung tragen. Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert.
Nach dem Gesetzentwurf sollen Schiedsvereinbarungen künftig wieder formlos abgeschlossen werden können, also auf jedem denkbaren Weg. Ausgenommen hiervon sind Schiedsvereinbarungen unter Beteiligung von Verbrauchern. Seit 1998 müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (vgl. § 1031 Zivilprozessordnung). Nach altem Schiedsverfahrensrecht, das bis 1998 galt, konnten Schiedsvereinbarungen dagegen formfrei geschlossen werden.
Weiter soll klargestellt werden, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Die Zustimmung der Parteien soll dabei auch dann als erteilt gelten, wenn sie der Veröffentlichung nicht widersprechen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die Fortentwicklung des Rechts gefördert werden.
Es soll zudem klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlung) durchgeführt werden können. Insoweit ergänzt das Vorhaben das vom Bundesjustizministerium erarbeitete Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten. Zudem sollen Schiedsgerichte Schiedssprüche künftig auch elektronisch erlassen können. Dazu sollen sie von den Schiedsrichtern mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Auf diese Weise soll die Rechtslage für Schiedssprüche an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.
Für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die in Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Das betrifft insbesondere Verfahren, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird.
So soll für die Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, in diesen Verfahren Schriftstücke in englischer Sprache vorzulegen. Staatliche Gerichtsverfahren können laut Bundesjustizministerium auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Außerdem soll für diese Verfahren eine neue Zuständigkeitsregelung zur Anwendung gelangen können. Hat das (Bundes-)Land des Gerichtsorts einen so genannten Commercial Court eingerichtet und entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zugewiesen, so soll dieser für das betreffende Verfahren zuständig sein. Bei entsprechendem Einvernehmen der Parteien sollen diese Verfahren vor den Commercial Courts vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Englische Beschlüsse der Commercial Courts sollen zusammen mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht werden.
Bundesjustizministerium, PM vom 26.06.2024