Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die unter anderem über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einem Abänderungsantrag der Stadt gegen einen gegenteiligen Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2024 (13 B 1037/23) stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen.
Die Unternehmen hätten sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt, erläutert das VG Düsseldorf seine Entscheidung. Sie hätten die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt sei es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit hätten die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten. Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen eingetretenen neuen Umstände rechtfertigten dessen Abänderung durch das VG.
Durch Beschluss vom 17.09.2023 (6 L 1791/23) hatte das VG den Eilantrag der Mietwagenunternehmen bereits einmal abgelehnt. Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, hatte das OVG auf die Beschwerde der Mietwagenunternehmen die Entscheidung des VG durch Beschluss vom 24.01.2024 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe angeordnet.
Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde erhoben werden, über die das OVG Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2024, 6 L 1142/24, nicht rechtskräftig