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Die Banken Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im Sektor der supranationalen Anleihen, Staatsanleihen und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar („SSA Bonds“) beteiligt. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt und die von der EU-Kommission 2021 verhängten Geldbußen aufrechterhalten.

Die EU-Kommission hatte 2018 ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln eingeleitet, das die Deutsche Bank, die Bank of America, Crédit Agricole und Credit Suisse (nunmehr UBS Group) betraf. 2021 stellte sie fest, dass sich diese Banken auf dem Sekundärmarkt für supranationale Anleihen, Staatsanleihen, und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar („SSA Bonds“) verständigt hatten.

Der Kommission zufolge haben sich bei diesen Banken beschäftigte Händler über Handels- und Preisstrategien verständigt und sensible Geschäftsinformationen über ihre gegenwärtigen oder künftigen Tätigkeiten (Preise ihrer Kauf- oder Verkaufsangebote, Handelspositionen, Strategie und Verhalten identifizierter Kunden) ausgetauscht. Dieser Austausch habe vom 19.01.2010 bis zum 24.03.2015 stattgefunden.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich die betreffenden Banken an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im gesamten EWR beteiligt haben, die in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden hat, die eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der SSA-Anleihen bezweckten.

Sie verhängte daher eine Geldbuße von 12,6 Millionen Euro gegen die Bank of America, von 11,9 Millionen Euro gegen Credit Suisse und von 3,9 Millionen Euro gegen Crédit agricole. Dagegen wurde der Deutschen Bank aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung die Geldbuße erlassen.

Crédit agricole und Credit Suisse erhoben jeweils Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss, soweit er sie betrifft. Darüber hinaus beantragte Crédit agricole eine Herabsetzung ihrer Geldbuße. Beide Banken tragen vor, die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen: Zum einen bei der Annahme, dass sie an einem wettbewerbswidrigen Kartell im Sektor der SSA-Anleihen beteiligt gewesen seien, und zum anderen bei der Berechnung ihrer jeweiligen Geldbuße.

Das Gericht hat die Klage von Credit Suisse in vollem Umfang abgewiesen. In Bezug auf Crédit agricole hat es den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission die Beteiligung der Bank an der Zuwiderhandlung vom 10.01.2013 bis zum 24.03.2015 festgestellt hat, obwohl sie nur vom 11.01.2013 bis zum 24.03.2015 nachgewiesen war. Das habe jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße, so das EuG.

Es kommt zu dem Schluss, dass die Verhaltensweisen der Händler der betreffenden Banken Teil eines Gesamtplans waren, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, auch wenn der Austausch zwischen den Händlern dieser Banken nach Februar 2013 weniger häufig stattfand. Diese hätten nämlich ihre wettbewerbswidrigen Diskussionen wiederholt fortgesetzt, indem sie frei Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten ausgetauscht hätten.

Die Kommission habe rechtsfehlerfrei feststellen können, dass mit den Handlungen der vier betreffenden Banken ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde und dass sie daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht nachweisen musste. Die Kommission habe weder bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Kontextes der fraglichen Handlungen noch bei der Beurteilung ihrer hinreichenden Schädlichkeit für den Wettbewerb Fehler begangen.

Das EuG hat auch Methode, die die Kommission für die Berechnung der Geldbuße angewandt hat, bestätigt. Diese habe zwar nicht, wie üblich, auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruht, sondern auf einem Wert, der an dessen Stelle trat. Dieser Wert sei auf der Grundlage des Nennwerts der SSA-Anleihen berechnet worden, mit denen die mit einer Sanktion belegten Banken in der Zeit ihrer individuellen Beteiligung am Kartell gehandelt haben. Hierauf habe die Kommission einen Berichtigungsfaktor angewandt, der seinerseits auf der Grundlage der Spanne zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis bei repräsentativen Kategorien von SSA-Anleihen berechnet wurde, die von jeder Bank erworben und sodann wiederverkauft wurden.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 06.11.2024, T-386/21 und T-406/21