Ein Mann bestellte versehentlich eine spiegelverkehrte Duschkabine. Dies fiel erst auf, als der vom Händler entsandte Monteur schon einige Löcher in die Badezimmerwand gebohrt hatte. Den dadurch entstandenen Schaden wollte der Käufer vom Händler ersetzt haben. Das Amtsgericht (AG) München trat diesem Begehren entgegen.
Der Mann sei selbst dafür verantwortlich, dass er die falsche Kabine bestellt habe. Der Monteur habe dies vor Beginn seiner Arbeiten nicht erkennen können und den Käufer daher nicht darauf hinweisen müssen. Denn die Dusche könne in das Bad eingebaut werden – eben nur nicht so wie geplant.
Das AG zweifelt auch an der Kausalität des eingeklagten Schadens (rund 880 Euro für die Beseitigung der Löcher und den Rückbau). Der Besteller trage zwar vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Der Händler habe diesen Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers aber bestritten: Die Montage sei, so wie sie der Monteur vorgenommen habe, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option gewesen.
Dem folgte das Gericht. Es war nach der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugt, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, sei wirtschaftlich unsinnig.
Ein Rückgaberecht habe der Käufer nicht gehabt. Ein Weiterverkauf sei, da die Duschkabine eine Maßanfertigung sei, unrealistisch und nicht einmal versucht worden. Ohne eine Montage der Dusche sei wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen gewesen. Der Kläger hätte im Fall eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. Eine Neubestellung habe er aber nach eigener Aussage bisher nicht veranlasst. Auch das zeige, dass letztlich die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung gewesen sei, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann aber seien auch die Bohrlöcher notwendig und stellten keinen Schaden dar.
Amtsgericht München, Urteil vom 31.07.2023, 191 C 10665/23, rechtskräftig