Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig. Das stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Einer ehemaligen Arbeitnehmerin sprach es Verzugszinsen zu.
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.07.2019 beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am 08.05.2019 beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an, jedoch ohne Erfolg. Erst am 20.05.2021 zahlte sie die Abfindung. Die Klägerin verlangte Verzugszinsen ab 01.08.2025. Sie meint, die – erfolglose – Anfechtung des Sozialplans habe keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Erst vor dem BAG hatte die Klage Erfolg. Die Klägerin habe Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 01.08.2019. Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans habe nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs habe lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung, stellt das BAG klar. Die Beklagte habe die verspätete Leistung auch verschuldet. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans habe keinen unverschuldeten Rechtsirrtum begründet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2025, 1 AZR 73/24