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Ein Ehepaar will aus religiösen Gründen für seine Kinder eine Befreiung vom Schwimmunterricht erreichen. Die Familie gehört der Palmarianischen Kirche an, in der es strenge Kleidungsvorschriften gibt. Dennoch hatte die Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Freiburg keinen Erfolg.

Bei der Palmarianischen Kirche handelt es sich um eine christliche Glaubensgemeinschaft, die in Abspaltung von der katholischen Kirche entstanden ist. Sie befolgt strenge Verhaltensregeln, die im Palmarianischen Katechismus niedergelegt sind. Angehörige der Glaubensgemeinschaft müssen sich „anständig kleiden“ und dürfen keine Stätten aufsuchen, an denen es „schamlose Zurschaustellungen“ gibt.

Das Ehepaar hat unter Berufung auf dieses Gebot vorgetragen, dass nach ihrem Glauben bereits das Betreten eines Schwimmbads eine „Todsünde“ sei. Denn dort könnten ihre Kinder den Anblick von Menschen, die höchst „unsittlich“ gekleidet seien, nicht vermeiden. Nach den Bekleidungsvorschriften der Palmarianer ist eng anliegende Kleidung für Männer und Frauen verboten. Frauen und Mädchen müssen zudem lange Röcke und Strümpfe tragen. Diese Bekleidungsvorschriften wären aus Sicht der Eltern auch dann verletzt, wenn ihre Tochter im Schwimmunterricht zum Beispiel einen Burkini und Schwimmsocken trüge.

Die Schule und das Regierungspräsidium Freiburg hatten den auf das aus dem Grundgesetz herzuleitende Recht zur religiösen Kindererziehung gestützten Befreiungsantrag der Eltern für ihre Kinder abgelehnt. Die Behörden berufen sich auf den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag und betonen insbesondere die Integrationsfunktion von Schule.

Auch das VG ist der Argumentation der Eltern nicht gefolgt und hat die begehrte Befreiung vom Schwimmunterricht versagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Eltern können noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgericht Freiburg, PM vom 16.04.2025