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Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Denn: Nach den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen grundsätzlich untersagt. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hin.

Ein Mann arbeitete als Kapitän auf einem Containerschiff. Der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle erklärte ihn wegen einer beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache, für seedienstuntauglich. Denn Hörgeräte seien bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.

Die Versicherung, bei der der Kapitän gegen Berufsunfähigkeit versichert war, lehnte seinen Leistungsantrag; er könne die Schwerhörigkeit ja schließlich mit einem Hörgerät kompensieren. Das OLG trat dem entgegen. Es verurteilte die Versicherung dazu, dem Mann eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.

Dieser sei gemäß den Versicherungsbedingungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“. Seine Schwerhörigkeit stelle einen Kräfteverfall gemäß den Versicherungsbedingungen dar. Sie sei auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Kapitäns. Der Seeärztliche Dienst habe Seedienstuntauglichkeit festgestellt. Diese habe auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Als Besatzungsmitglied dürfe jedoch nur derjenige tätig werden, der seediensttauglich sei. Dem Kapitän sei damit die weitere Ausübung seines Berufs im Decksdienst dauerhaft unmöglich.

Er könne den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Ihm sei als Besatzungsmitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2025, 3 U 122/23, nicht rechtskräftig