Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen hat die Kündigung eines Arbeitsnehmers für rechtens gehalten, nachdem dieser wiederholt die von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene Schutzkleidung nicht getragen hatte.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit Juni 2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt beziehungsweise der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.
In dem Betrieb gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten unter anderem rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Grund für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identitiy, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Ob es sich bei den roten Hosen um Arbeitsschutzkleidung handelte, war erstinstanzlich streitig.
Anfang Oktober 2023 erschien der Kläger an zwei Arbeitstagen nicht in der roten Hose. Vielmehr trug er eine schwarze. Dafür wurde er am 03.11.2023 abgemahnt. Am 23.11.2023 erschien er wiederum in einer privaten dunklen Hose. Der Aufforderung, am Folgetag die rote Hose zu tragen, kam er nicht nach. Er wurde erneut abgemahnt. Nachdem er am 24.11.2023 erneut nicht in der roten Arbeitshose erschienen war, kündigte die Beklagte am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024.
Der Kläger klagte gegen die Kündigung: Er meint, die rote Hose erfülle keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Außerdem möge er rote Hosen nicht. Er hat gemeint, dem Arbeitgeber stehe bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu. Die Beklagte hat die rote Arbeitshose als persönliche Schutzausrüstung eingestuft und damit die Kleiderordnung gerechtfertigt.
Das ArbG Solingen hat die Klage abgewiesen. Aufgrund des konkreten Vortrags der Arbeitgeberin zur Schutzklasse der roten Hosen ist es davon ausgegangen, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handelt. Dies und die drei weiteren Gründe für die Kleiderordnung rechtfertigten die Anordnung zum Tragen der roten Hose. Das ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers betreffend die Hosenfarbe überwiege diese Interessen nicht.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Diese läuft beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3 SLa 224/24.
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 15.03.2024, 1 Ca 1749/23, nicht rechtskräftig