Ein Post auf Twitter, der eine Corona-Schutzmaske mit Hakenkreuz zeigt, ist nicht straflos, auch wenn es dabei um Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung geht. Das stellt das Kammergericht (KG) klar.
Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten noch vom Vorwurf des Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen im Sinne des § 86a Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) freigesprochen, weil der Angeklagte das Hakenkreuz in ablehnendem Kontext genutzt habe. Dadurch sei der Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletzt worden.
Das KG hält diese Einschätzung für rechtsfehlerhaft: Der Schutzzweck des Gesetzes diene der Verbannung der Nutzung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus dem Bild des politischen Lebens unabhängig von der dahinterstehenden Absicht. Lediglich die Regelung in § 86a Absatz 3 StGB i.V.m. § 86a Absatz 4 StGB (so genannte Sozialadäquanzklausel) lasse gewisse Ausnahmen zu. Dann müsse aus Sicht eines objektiven Betrachters die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts gerade verhindert werden wollen, die ablehnende Haltung müsse für einen objektiven Betrachter eindeutig und unmissverständlich sein.
Das Handeln des Angeklagten in diesem konkreten Fall sei jedoch nicht durch die Sozialadäquanzklausel gedeckt. Das Hakenkreuz als eines der Hauptkennzeichen der verbotenen NSDAP werde hier ausschließlich dazu genutzt, um Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung zu äußern; eine eindeutige Abkehr von den Idealen des Nationalsozialismus sei in den verfahrensgegenständlichen Posts nicht erkennbar. Der Vergleich von Corona-Maßnahmen, die durch die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verkörpert werden sollen, mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime verharmlose den Nationalsozialismus und den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden und stelle keine Kritik daran dar, so die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung.
Auch habe der Angeklagte mit seinen Posts nicht den Zweck verfolgt, objektiv über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten oder staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben. Die Verwendung des Symbols auf der Maske erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Verwendung des Hakenkreuzes geduldet werde. Genau dieser Eindruck sei aber zu vermeiden, so die Vorsitzende weiter. Das „kommunikative Tabu“ müsse nach dem Willen des Gesetzgebers aufrechterhalten werden, damit keine Gewöhnung an derartige Symbole eintrete.
Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das KG das Verfahren an eine andere Abteilung des AG Tiergarten zurückverwiesen. Ein anderer Richter als in der ersten Instanz hat nun also über die Höhe der Strafe zu befinden.
Kammergericht, Entscheidung vom 30.09.2024, 2 ORs 14/24