Das schleswig-holsteinische Finanzgericht (FG) hat über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei dem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand sichergestellter Kassendaten konnten die Prüfer der Finanzbehörden feststellen, dass bei der GmbH mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vor genommen worden waren. Sie kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen seien – und nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.
Den gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG ab. Es folgte der Schätzung der Finanzbehörden und stellte unter anderem fest, dass im Eilverfahren auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden.
Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stelle nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar. Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhten, wie sie zustande gekommen seien und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergäben, ergebe sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis. Es bestünden im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss des FG ist damit unanfechtbar.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.05.2024, 1 V 123/23, unanfechtbar