Das Bildzeichen, das aus dem Satz „RUSSIAN WARSHIP, GO F**K YOURSELF“ in russischer und englischer Sprache besteht, kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Der Satz sei ein Symbol des von der Ukraine geführten Kampfes gegen die russische Aggression, begründet das Gericht der Europäischen Union (EuG). Er werde nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrgenommen.
Die Grenzschutzverwaltung der Ukraine hatte beim EuG beantragt, die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 01.12.2023 aufzuheben, mit der die Eintragung des Bildzeichens als Unionsmarke abgelehnt worden war. Die Marke sei ein Schlachtruf, der vom ukrainischen Grenzschützer auf der Schlangeninsel am 24.02.2022 ausgesprochen worden sei, dem ersten Tag des groß angelegten Einmarsches Russlands in die Ukraine. Die Eintragung wurde für ein sehr breites Spektrum an Waren sowie für Dienstleistungen im Verlagswesen, in Bildung und Erziehung sowie in Unterhaltung und Sport beantragt.
Das EUIPO lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft habe.
Die Klage der Grenzschutzverwaltung hatte keinen Erfolg. Der in der angemeldeten Marke aufgegriffene Satz sei ab seiner ersten Benutzung umfassend verwendet und von den Medien verbreitet worden, um Unterstützung für die Ukraine zu gewinnen, so das EuG. Er sei sehr schnell zu einem Symbol des ukrainischen Kampfes gegen die russische Aggression geworden und sei wiederholt in einem politischen Kontext verwendet worden, um die Unterstützung der Ukraine zum Ausdruck zu bringen und zu fördern.
Ein Zeichen könne aber die wesentliche Funktion einer Marke nicht erfüllen, wenn der durchschnittliche Verbraucher in ihm keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung, sondern nur eine politische Botschaft wahrnimmt. Der in Rede stehende Satz sei in einem nicht geschäftlichen Kontext (russische Aggression) sehr intensiv verwendet worden und werde zwangsläufig sehr eng mit diesem Kontext und diesem neueren geschichtlichen Zeitpunkt, der dem durchschnittlichen Verbraucher in der EU wohlbekannt ist, in Verbindung gebracht. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden ihn daher nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.11.2024, T-82/24