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§ 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) beschreibt, wann eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt. Für die Auslegung der in dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG alter Fassung ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthalte das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste, heißt es in dem Beschluss weiter. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung seien unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.

Weiter geht der BFH auf das Tatbestandsmerkmal der „Sanierungsabsicht der Gläubiger“ ein: Dieses habe im Rahmen des § 3a Absatz 2 EStG eine eigenständige Relevanz. Damit wäre es unvereinbar, das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals stets bereits dann zu vermuten, wenn ein einzelner Gläubiger im Zusammenhang mit einer Sanierung auf eine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.08.2024, X B 94/23