Preloader Icon

Eine Frau hatte gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen eingewandt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg wies ihre so begründete Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR ab.

Konkret hatte die Frau vorgetragen, das Programmangebot des öffentlichen Rundfunks verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und Sparsamkeit. Die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm empfangen zu können, stelle deshalb keinen individuellen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben.

Das Gericht folgte dem nicht: Es sei schon nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die sich gegenüber einer Einmischung der Gerichte auf ihre Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen könnten.

Jedenfalls aber könne der Einwand, die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programms stelle keinen abgabenrechtlichen „Vorteil“ dar, allenfalls dann die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids begründen, wenn die behaupteten Mängel des Programms grundlegend und durchgängig und damit „offenkundig“ seien. Eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags sei für das Gericht aber nicht ersichtlich. Vielmehr gehe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle. Dies ergebe sich daraus, dass es 2021 einer Klage der Rundfunkanstalten gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags mit der Begründung stattgegeben habe, diese sei notwendig, damit die Anstalten „weiterhin“ ihrem Programmauftrag ordnungsgemäß nachkommen könnten.

Dem Vorbringen der Klägerin sei für eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags nichts zu entnehmen. Sie habe lediglich punktuelle, vereinzelte Mängel des Programms vorgetragen.

Das VG sieht auch rechtlich keine Veranlassung dafür, das Verfahren auszusetzen. Da es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt sei, komme eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht. Auch mit Blick auf ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024, 6 B 70.23) werde das Verfahren nicht ausgesetzt. Denn es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass das BVerwG im Sinne der Klägerin entscheiden werde.

Das VG Freiburg hält die Entscheidung für zahlreiche andere, gleich gelagerte Klageverfahren bedeutsam, die bei ihm anhängig sind.

Verwaltungsgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 – 9 K 2585/24, rechtskräftig