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Deutschland muss seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit dem EU-Recht in Einklang bringen. Die EU-Kommission hat eine entsprechende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik auf den Weg gebracht.

Nach den derzeit geltenden Vorschriften erhalten in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 01.01.2010 geschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage. Sie können die Beiträge auch nicht steuerlich absetzen. Damit eine Person diese Vorteile in Anspruch nehmen kann, muss sie der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat – in der Regel in ihrem Beschäftigungsstaat – rentenversichert sein. Eine in Deutschland wohnhafte Person, die in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung und kann daher keine Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung leisten. Sie kann trotzdem einen Vertrag der zusätzlichen Altersvorsorge in Deutschland abschließen. Aber obwohl ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden, kann sie die Steuervorteile für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen.

Die deutschen Rechtsvorschriften stellen aus Sicht der Kommission eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Daher hat sie beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten. Die Bundesrepublik hat nun zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Europäische Kommission, PM vom 03.10.2024