Ein Käufer, der vom Kaufvertrag zurücktritt, muss die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitstellen. Der Verkäufer kann die Abholung verweigern, wenn ein Paket geöffnet ist. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Ein Mann hatte einen Carport-Bausatz inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“ gekauft. Ihm war dabei ein 60-tägiges Rücktrittsrecht gewährt worden. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Käufers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte dieser den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin entsandte vier Mal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren.
Der Käufer verklagte die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Verkäuferin sei für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe.
Das AG München verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises, allerdings nur Zug um Zug gegen die Rückgabe des Carports. Der Carport sei nicht mangelhaft, der Käufer habe die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten.
Es liege in der Natur der Sache, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht, erläutert das Gericht. Bei einem Carport handele es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden und das Umwelteinflüssen standhalten muss, sodass selbstverständlich zu erwarten sei, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke et cetera enthalten sein müssten.
Der Käufer gehe fehl in der Annahme, die Verkäuferin müsse die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abholen. Er müsse diese vielmehr auf der „Bordsteinkante“, also auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem sei ein Karton unstreitig geöffnet gewesen, was dazu geführt habe, dass die Pakete nicht transportfähig waren. Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt beziehungsweise geöffnet war, habe der Käufer nicht bewiesen. Schon sein Vortrag hierzu sei widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen gewesen sei.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.06.2024, 142 C 21245/23, rechtskräftig