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Ein Reiseveranstalter ist auch bei wesentlichen Änderungen der Reise nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten. Dies hält das Amtsgericht (AG) München fest.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, den schulpflichtigen Sohn und die Schwiegermutter beim beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise von 10.10.2021 bis 24.10.2021 ab Düsseldorf nach Marsa Alam für 5.539 Euro.

Am 19.08.2021 teilte das Reisebüro mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten, und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um Zustimmung zur Änderung. Dies war für die Klägerin jedoch nicht akzeptabel, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre.

Die Beklagte bot daraufhin eine im Verhältnis zur ursprünglichen Reise um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt und Rückflug nach Düsseldorf an – jedoch nur gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro. Weitere Versuche der Klägerin, eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten. Die Beklagte war letztlich bereit, den Aufpreis auf 1.000 Euro zu reduzieren. Die Klägerin teilte über ihren Anwalt hierauf mit, dass sie mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde.

Mit der Klage verfolgte die Klägerin schließlich die Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Aufpreises von 1.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das AG München wies die Klage ab. Zwar stelle die Streichung des ursprünglich gebuchten Flugs und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts dar. Es sei der Beklagten aber mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthalte weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden, so das Gericht. Im Fall erheblicher Vertragsänderungen stünden diesen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Erste Möglichkeit sei der Rücktritt vom Reisevertrag, zweite Möglichkeit die Annahme des Änderungsangebots. Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen. Die Klägerin hätte mithin im konkreten Fall eine Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen gehabt, die alle (in unterschiedlicher Gewichtung) ihre Interessen an der Durchführung des Urlaubs ohne materiellen Verlust gewahrt hätten.

Sie hätte auf den Urlaub unter vollständiger materieller Kompensation verzichten können, sie hätte ein kostenloses oder kostengünstiges Änderungsangebot annehmen und sodann ihr Minderungsrecht wegen aus der Änderung resultierender Mängel ausüben können. Überdies habe die Beklagte sowohl eine kostenlose als auch eine kostengünstige Alternative angeboten, wenngleich beide für die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv waren. Eine darüber noch hinausgehende Pflicht des Reiseveranstalters, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen, sehe das Gesetz nicht vor. Entscheide sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schulde er den höheren Preis.

Amtsgericht München, Urteil vom 02.03.2023, 161 C 3714/22, rechtskräftig