Ein Rechtsanwalt muss es hinnehmen, dass die Deutsche Post AG Sendungen an seine Kanzleiadresse auch an Samstagen zustellt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post wirksam kündigen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Ludwigshafen abgeändert.
Der Rechtsanwalt aus Ludwigshafen hatte im Verfahren von Problemen mit Postsendungen berichtet, die an Samstagen an der Kanzlei zugestellt wurden. Diese würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt, ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden, so sein Vortrag. Deshalb hatte er ein von der Post und DHL bereitgestelltes Formular genutzt und dort angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen, sondern diese bis Montag zurückzustellen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten.
Etwa zwei Jahre lang ging die Sache gut, dann kam es wieder zu Samstagszustellungen. Die Post sah sich nicht mehr verpflichtet, dem Wunsch des Kunden nachzukommen. Der Rechtsanwalt reichte deshalb Klage ein.
Das LG stellte nun klar, dass sich die Post zwar zunächst wirksam verpflichtet hatte, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Auch wenn im Formular nur von „wünschen“ und „bitten“ die Rede ist, bestehe doch kein Zweifel, dass auf beiden Seiten der Wille bestanden habe, eine verbindliche Regelung zu treffen. Diese Vereinbarung sei aber kündbar und auch wirksam von Seiten der Post gekündigt worden. Der Formulartext enthalte zwar nur ein Widerrufsrecht für den Kunden und nicht auch für die Post. Es bestehe aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, das im Prozess vor dem Amtsgericht ausgeübt worden sei.
Das Urteil des AG war dagegen von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen. Es wurde deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Rechtsanwalt muss sich jetzt etwas Anderes einfallen lassen, um seine an Samstagen zugestellten Postsendungen vor Diebstahl zu sichern.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 17.04.2024, Az. 2 S 93/23 – rechtskräftig