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Klagt ein Insolvenzverwalter unter anderem im Interesse der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin, ist es der Bundesagentur zuzumuten, die erforderlichen Prozesskosten aufzubringen. Sie ist nicht grundsätzlich aufgrund ihrer Stellung privilegiert und von der Aufbringung der Prozesskosten befreit. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigt.

Ein Insolvenzverwalter begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Inanspruchnahme einer Dritten aus Insolvenzanfechtung. Zu den von ihm vertretenen Insolvenzgläubigern gehört die Bundesagentur für Arbeit. Hätte die Klage Erfolg, würde sie von ihrem Anteil an der eingeklagten Forderung in erheblichem Umfang profitieren.

Das Landgericht (LG) hat den Antrag auf PKH zurückgewiesen, da der Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar sei. Das OLG sieht das genauso: Die Bundesagentur sei als Insolvenzgläubigerin nicht von der Kostentragung für das Verfahren befreit.

Vorschüsse auf die Prozesskosten seien grundsätzlich solchen Beteiligten zuzumuten, „welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.“ Neuerdings sei umstritten, ob eine solche – bislang überwiegend angenommene – Unzumutbarkeit bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich weiterhin anzunehmen sei. Das OLG Frankfurt spricht sich gegen eine solche Unzumutbarkeit aus.

Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass jeder seine Aufwendungen für einen Prozess selbst zu tragen hat. Die Gewährung von PKH sei die Ausnahme. Im Fall der Klage eines Insolvenzverwalters komme es dabei darauf an, ob den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar sei. Die Regelungen seien erkennbar von dem Gedanken getragen, dass es Insolvenzgläubigern grundsätzlich zumutbar ist, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, wenn sie auch wirtschaftlich von dessen Ergebnis maßgeblich profitierten. Allein der Umstand, dass sie nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der Insolvenzverwalter einnehme, schütze sie nicht davor, wie eine Partei wirtschaftlich in Vorleistung gehen zu müssen.

Es müsse folglich Gründe von erheblichem Gewicht geben, damit die Zumutbarkeit im Einzelfall entfalle. Diese seien nicht bereits dann grundsätzlich anzunehmen, wenn der Gläubiger „sinnvolle“ Zwecke im öffentlichen Interesse verfolge, so das OLG. Es sei nicht Aufgabe der Regelungen zur Gewährung von PKH, grundsätzlich „erwünschte“ oder sonst „förderungswürdige“ Tätigkeiten unterschiedlicher Akteure zu privilegieren. Dem Gesetzgeber stünden dafür vielmehr mannigfaltige andere Fördermöglichkeiten zur Verfügung, deren Gebrauch weniger systemfremd wäre.

Auch mit möglichen Schwierigkeiten, im Haushalt Vorsorge für die wirtschaftliche Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten zu tragen, lasse sich keine Unzumutbarkeit begründen. Insoweit gebe es zahlreiche Vorsorgemöglichkeiten. Folglich sei der Bundesagentur für Arbeit die Prozessfinanzierung zumutbar.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Problematik in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2024, 4 W 13/24, nicht rechtskräftig