Ein Journalist ist mit seinem Antrag, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskünfte im Zusammenhang mit dessen Öffentlichkeitsarbeit zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen, vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) überwiegend gescheitert.
Der Redakteur einer Tageszeitung begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom BND. Diese betreffen die Durchführung von Presse-Hintergrundgesprächen zur militärischen Situation in der Ukraine im Jahr 2024. Konkreter Anlass für die Anfragen war ein in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ am 25.05.2024 erschienener Artikel. In diesem wurde darüber berichtet, dass der stellvertretende Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Roderich Kiesewetter, behauptet habe, der BND verbreite eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine, um die öffentliche Meinung dahingehend zu beeinflussen, dass Waffenlieferungen nichts (mehr) brächten.
Das BVerwG hat dem Antrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltet, nur im Hinblick auf eine Frage stattgegeben. Danach ist der BND verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der 2024 durchgeführten so genannten vertraulichen Einzelhintergrundgespräche zur militärischen Situation in der Ukraine zu erteilen. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folge ein presserechtlicher Auskunftsanspruch, der sich auf bei den Bundesbehörden vorhandene Informationen bezieht. Dem Anspruch könnten überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, was bezüglich der Anzahl der geführten Gespräche aber nicht der Fall sei.
Im Hinblick auf die weitere Frage nach den teilnehmenden Medien an solchen Presse-Hintergrundgesprächen hat das BVerwG den Antrag abgelehnt, weil insoweit die Pressefreiheit der von einer solchen Auskunft betroffenen anderen Medien entgegensteht. Die Ermittlung, wessen Pressefreiheit im Einzelfall schwerer wiegt, könne nicht im Eilrechtsschutz, sondern erst im Hauptsacheverfahren geleistet werden.
Der erbetenen Auskunft, ob der BND in den Presse-Hintergrundgesprächen einen militärischen Sieg der Ukraine als schwierig und/oder ausgeschlossen dargestellt hat, stehen aus Sicht des BVerwG öffentliche Interessen in Form des Schutzes der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik entgegen. Der BND habe insoweit plausibel dargelegt, dass die Erteilung der erbetenen Information die Stellung und Wahrnehmung der Bundesrepublik in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte. Dies dürfte umso mehr für eine vom Antragsteller vermutete suggestiv steuernde Darstellung der militärischen Situation in der Ukraine gelten.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2024, BVerwG 10 VR 1.24