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Die Aufarbeitung der Corona-Pandemie beschäftigt immer noch die Gerichte. Aktuell hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, dass der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen Mitfahrer nicht dafür haftbar machen kann, dass er sich angesteckt hat und nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig ist.

Der Mitfahrer war im Frühjahr 2022 zu seinem Kollegen ins Auto gestiegen, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde.

Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr infolge eines Post-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig. Der Mitfahrer schulde ihm daher mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld und weitere 4.000 Euro Schadensersatz. Auch müsse er für zukünftig auftretende Schäden einstehen.

Das LG folgte der Argumentation nicht. Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrgemeinschaft sei bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Es sei zudem aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellte. Obwohl der unter Asthma leidende Fahrer bemerkt habe, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, habe er ihn nicht gebeten, eine solche aufzusetzen. Er habe sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist möglich.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 16.12.2024, 7 O 110/24, nicht rechtskräftig