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Sony darf die Preise für PlayStation Plus-Abonnements nicht einseitig erhöhen und die Anzahl der angebotenen Onlinespiele nicht willkürlich einschränken. Diese Klauseln in den Abonnement-Bedingungen waren rechtswidrig. Das hat das Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Sony Interactive Entertainment Europe entschieden, das die Abonnements in Europa vertreibt.

„Wenn Sony die Preise für seine PlayStation Plus-Abos bei laufenden Verträgen erhöhen will, braucht es dafür die ausdrückliche Zustimmung der Abonnent:innen. Die bisherige Preisanpassungsklausel ist unwirksam“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Außerdem darf das Unternehmen die Zahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele nicht jederzeit beliebig einschränken können.“

Sony biete PlayStation Plus-Abonnements mit einer Laufzeit von zunächst ein, drei oder zwölf Monaten an, erläutert die vzbv. Sie verlängerten sich automatisch, sofern der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. In den Nutzungsbedingungen habe sich das Unternehmen vorbehalten, den Preis für das Abonnement einseitig zu ändern, um unter anderem „die uns entstehenden Kosten für die Bereitstellung“ zu decken. Die neuen Preise sollten automatisch 60 Tage nach Versand einer entsprechenden E-Mail-Mitteilung gelten.

Das KG sei der Auffassung des vzbv gefolgt, dass die Klausel Abonnenten unangemessen benachteiligt. Es fehle bereits ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Preisanpassungsklausel. Der Vertrag biete beiden Seiten die Möglichkeit zu einer kurzfristigen Kündigung. Um Kostensteigerungen weiterzugeben, könne Sony daher den Vertrag kündigen und ein neues Angebot unterbreiten. Es spreche nichts dagegen, Verbraucher selbst entscheiden zu lassen, ob sie das Abonnement zum neuen Preis fortführen wollen oder nicht. Ihre Zustimmung könne einfach bei jeder Nutzung der Dienste erfragt werden.

Die Klausel sei auch unzulässig, weil sie dem Unternehmen einen Spielraum für unkontrollierbare Preiserhöhungen biete. Die Richter kritisierten zudem die Einseitigkeit der Regelung. Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht auf Preissenkungen gegenüber.

In der zweiten strittigen Klausel hatte sich Sony laut vzbv vorbehalten, die Anzahl und Verfügbarkeit der im Abonnement enthaltenen Spiele und Online-Funktionen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Das sollte sogar für Vorteile aus dem Abonnement gelten. Eine derart weitgefasste Befugnis zur Änderung der vereinbarten Leistungen sei Abonnenten nicht zumutbar, habe das KG dazu entschieden. Diese könnten bei Vertragsabschluss nicht ansatzweise erkennen, welche Leistungsänderungen auf sie zukommen können.

Wie die vzbv mitteilt, hat Sony gegen das Urteil des KG Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (III ZR 160/24) eingelegt.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 15.01.2025 zu Kammergericht, Urteil vom 30.10.2024, 23 MK 1/23, nicht rechtskräftig