Immer mehr Steuerzahler pflegen neben ihrem Beruf auch Angehörige. Da eine Vollzeitbeschäftigung und eine Vollzeitpflege nicht miteinander vereinbar sind, werden oft Pflegedienste oder eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in Anspruch genommen. Doch hat dann der Steuerzahler noch einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) verweist zur Beantwortung dieser Frage auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen vom 24.01.2024 (2 K 936/23). Danach werde der Pauschbetrag nur dann gewährt, wenn die Pflegeleistung mehr als zehn Prozent des pflegerischen Gesamtaufwands ausmacht. Der Pflegepauschbetrag könne als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt.
Im zugrunde liegenden Fall habe ein Sohn seine Mutter mit Pflegestufe III im betreuten Wohnen fünf Mal im Jahr mit einem Aufenthalt von mehreren Tagen besucht und ihr unter anderem bei der Körperpflege, Essenszubereitung und in organisatorischen Angelegenheiten geholfen. Trotzdem habe das Finanzamt für das Jahr 2022 den entsprechenden Pflegepauschbetrag verweigert, da die Pflege nicht über das hinausging, was bei Familienbesuchen üblich ist.
Die Klage blieb laut BdSt erfolglos, da nach Ansicht des Gerichts andernfalls in vielen Fällen gewöhnliche Familienbesuche mit Hilfeleistungen im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 03.05.2024