Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG), in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In den Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil er die jeweilige Verfahrensdauer vor dem VG für unangemessen hielt, klagte der Personalrat gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit. Er hat sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der ungemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens begehrt.
Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem BVerwG keinen Erfolg. Das OVG habe zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 GVG) anzusehen ist. Dazu zählten Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Absatz 6 Nr. 2 GVG).
Diese Ausnahmeregelung, die den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll, greife hier ein. Der Personalrat sei zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er sei aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er sei – wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten – Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Der Personalrat habe in den hier als überlang gerügten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seine Mitbestimmungsrechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, aber keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.
Das Ergebnis bedarf nach Ansicht des BVerwG keiner Korrektur im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG). Auf dieses Grundrecht könne sich der Personalrat nicht erfolgreich berufen. Die Rechtsschutzgarantie diene grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie sei wie andere Grundrechte (Artikel 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Artikel 19 Absatz 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme sei nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die – wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten – unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind.
Das trifft laut BVerwG auf Personalräte nicht zu. Sie seien ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Artikel 20 Absatz 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen. Ungeachtet ihrer Aufgabe als Interessenvertretung der Beschäftigten seien sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterschieden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.11.2024, 5 C 5.23