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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Beschwerde einer langzeiterkrankten Lehrerin gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung zurückgewiesen. Auch nach über 15 Jahren Dienstunfähigkeit bleibt der Dienstherr berechtigt, eine solche Untersuchung anzuordnen – einschließlich psychiatrischer Begutachtung. Die lange Untätigkeit des Dienstherrn ändert daran nichts.

Eine Studienrätin war seit über 15 Jahren krankheitsbedingt dienstunfähig und hatte in dieser Zeit keinen Dienst mehr geleistet. Im April 2025 ordnete ihr Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an, um zu klären, ob sie wieder dienstfähig ist. Die Lehrerin wollte sich dagegen wehren und beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, vorläufig von der Untersuchungspflicht befreit zu werden. Das Gericht lehnte den Antrag ab, woraufhin sie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einlegte.

Das Gericht entschied, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig war. Auch wenn der Dienstherr über viele Jahre untätig geblieben war, verliert er dadurch nicht das Recht, eine Untersuchung anzuordnen. Die lange Krankheitsdauer allein reicht als Anlass aus. Es sei nicht erforderlich, weitere konkrete Gründe zu nennen.

Zudem darf die Untersuchung auch psychiatrische Aspekte umfassen, wenn Hinweise darauf bestehen – etwa durch vorgelegte Atteste von Fachärztinnen für Psychiatrie. Das Gericht betonte, dass der Dienstherr sowohl aus Fürsorgepflicht gegenüber der Beamtin als auch im Interesse der Allgemeinheit handeln muss. Es gehe darum sicherzustellen, dass Beamte ihre Aufgaben erfüllen können und nicht dauerhaft ohne Dienstleistung bezahlt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2025, Az. 6 B 724/25

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