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Eine Ehe, die von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossen wurde, ist nicht wirksam. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Zwei nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schlossen per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille.

Nachdem eine deutsche Meldebehörde die Eheschließung nicht als wirksam angesehen hatte, haben die „Eheleute“ die beabsichtigte (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht (AG) eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.

Das AG hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht deswegen zurückzuweisen, weil die Ehe bereits in Utah geschlossen wurde. Denn diese Eheschließung sei unwirksam. Oberlandesgericht und BGH schlossen sich dieser Ansicht an

Nach deutschem Recht könne eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssten die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, könne das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.

Für die Eheschließung stehe nach deutschem Rechtsverständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher sei auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen. Es genüge, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, führten zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform habe zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.

Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen, sodass die unwirksame Eheschließung der jetzt angemeldeten rechtlich nicht entgegensteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2024, XII ZB 244/22