Preloader Icon

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der Frage, wie Umsätze aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten steuerlich einzuordnen sind.

Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung würden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten, heißt es in dem Schreiben einleitend. Dabei seien die Angebotsformen vielfältig. Teilweise würden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetze die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach würden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist laut BMF in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anwendbar sind. Dies betreffe vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) beziehungsweise eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.

In dem Schreiben geht das BMF auf diese Punkte näher ein: Vorproduzierte Inhalte, Live-Streaming, Dienstleistungskommission, Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen, Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote sowie Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Die Grundsätze des Schreibens, das in voller Länge als pdf-Datei auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung steht, sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Laut Ministerium wird es aber für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 bewirkt werden, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG beziehungsweise den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.04.2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004