Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte in seinem Newsletter 3/2024 über ein Klageverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes berichtet, das in dem unter anderem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt wird.
Jetzt habe das Landesamt für Steuern Niedersachsen mit einer Allgemeinverfügung mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt, und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen.
Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, sei es aber weiterhin erforderlich, gegen eventuell noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen, betont das FG. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter sei nicht vorgesehen.
Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter 10/2024 vom 19.09.2024