Niedergelassene Apotheken dürfen auch weiterhin so genannte pharmazeutische Dienstleistungen erbringen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Pharmazeutische Dienstleistungen wurden 2021 als ein neues Betätigungsfeld für Apotheken eingeführt. Weil sich Kassen und Apotheken nicht auf einzelne pharmazeutische Dienstleistungen einigen konnten, erging 2022 ein Schiedsspruch. Diesen griff der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen an. Er meint, der Schiedsspruch habe eine standardisierte Blutdruckmessung nicht als pharmazeutische Dienstleistung festsetzen dürfen; außerdem sei die Vergütung für alle insgesamt fünf pharmazeutischen Dienstleistungen durchweg zu hoch und mit Fehlern festgesetzt worden.
Diese Klage hat das LSG abgewiesen. Zwar ergäben sich aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes nur wenige Hinweise darauf, welche Leistungen einer Apotheke als pharmazeutische Dienstleistung in Frage kommen. Das LSG billigt aber – wie auch das Bundessozialgericht – der Schiedsstelle weite Gestaltungsspielräume bei ihren Entscheidungen zu und lässt schon eine „andeutungsweise“ Begründung genügen.
Diesen Anforderungen habe der oben genannte Schiedsspruch sowohl zur Frage, was Inhalt einer pharmazeutischen Dienstleistung sein kann, als auch bei den Vergütungen entsprochen. Soweit die Schiedsstelle im Schiedsspruch für die Höhe der Vergütung umfangreiche Berechnungen anstellte und ihr hierbei unter Umständen Fehler im Detail unterliefen, sei dies nicht zu ihren Lasten gegangen, so das LSG. Denn sie sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, irgendwelche Rechenschritte offenzulegen.
Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts war, dass Apotheken für eine (standardisierte) Blutdruckmessung gegebenenfalls mehr Geld bekommen als niedergelassene Ärzte.
Weiter klagte eine Kassenärztliche Vereinigung, weil sie den Schiedsspruch als Eingriff in ihre gesetzliche Aufgabe – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung – ansah.
Auch diese Klage hatte laut LSG keinen Erfolg. Sie sei bereits unzulässig gewesen, weil eine Kassenärztliche Vereinigung durch Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen in keiner Weise in eigenen Rechten verletzt sein kann.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können beim Bundessozialgericht Revision einlegen, die das LSG jeweils wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23.10.2024, L 4 KR 254/22 KL und L 4 KR 289/22 KL, nicht rechtskräftig