Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Aufwendungen mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Jedoch ist das Absetzen laut Lohnsteuerhilfe Bayern an mehrere gesetzliche Bedingungen geknüpft. Zu den bisherigen Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, sei nun eine neue Auflage hinzugekommen: Ab 01.01.2025 erkenne das Finanzamt Unterhaltszahlungen nur noch an, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen seien demnach nicht mehr abzugsfähig.
Für Kinder unter 25 Jahren bestehe eine Unterhaltspflicht der Eltern. Jedoch sei Kindesunterhalt bis zu diesem Alter nicht absetzbar, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Liegt Letzteres nicht vor, könnten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt laut Lohnsteuerhilfe ebenfalls für Verwandte sowie Zahlungen für die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim und für Ehegatten im In- und Ausland, für die nach deutschem Recht eine Unterhaltspflicht besteht.
Solche Unterhaltszahlungen seien bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags absetzbar. Der Höchstbetrag für das Jahr 2025 liege bei 12.096 Euro. Eine zumutbare Eigenbelastung, die sonst bei außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, gebe es beim Unterhalt nicht. Ein Vermögen von über 15.500 Euro bei Unterhaltsbedürftigen kippe die Absetzbarkeit aber ganz. Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers oder staatliche Fördermittel, zum Beispiel Bafög über 624 Euro im Jahr minderten den Höchstbetrag hingegen nur. Bei Verwandten oder Ehepartnern im Ausland könne der Höchstbetrag an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat angepasst und gekürzt werden.
Bisher hätten Unterhaltszahlungen auch in bar geleistet werden können, so die Lohnsteuerhilfe. Dies sei bis zum Vierfachen des Nettolohns des Unterhaltszahlers möglich gewesen, ohne dass die strengen Nachweispflichten für Geldmittel galten. Gerade im Rahmen von Familienheimfahrten seien die Nachweiserleichterungen in Anspruch genommen worden. So habe lediglich die Reise selbst in Form von Tickets oder Tankquittungen nachgewiesen werden müssen. Insbesondere bei Besuchen des im Ausland ansässigen Ehepartners oder der im Haushalt des Ehepartners lebenden Kinder sei die Mitnahme von Bargeld eine gängige Praxis gewesen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 erkenne das Finanzamt nur noch Banküberweisungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers an. Die Möglichkeit, Barzahlungen abzusetzen, ist nach Angaben der Lohnsteuerhilfe somit entfallen. Ziel sei, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu unterbinden. Ausnahmen könnten nur in besonderen Härtefällen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen.
Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe, rät Unterhaltszahlern daher, möglichst zeitnah auf Banküberweisungen umzustellen. Einige Probleme ließen sich bereits durch die Einrichtung eines Dauerauftrags für Unterhaltszahlungen umgehen. „Denn Unterhaltszahlungen für rückwirkende Zeiträume können beispielsweise nicht abgesetzt werden. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden“, so Gerauer weiter.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.01.2025