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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Ein Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von dem Ehepaar beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Finanzgericht und BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Absatz 4 Nr. 1 EStG mache die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlange § 35c Absatz 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liege der von § 35c Absatz 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folge weiter, dass auch die 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Absatz 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift würden allerdings nur die Arbeits- und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, sei eine – zusätzliche – Förderung auf Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2024, IX R 31/23