Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden. Für nicht entscheidend hielt es, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht.
Der Jäger befand sich auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung. In seinem Pkw befand sich seine Langwaffe. Die Fahrt endete an einer Hauswand, nachdem der Jäger zuvor von der Fahrbahn abgekommen war und zwei Verkehrsschilder umgefahren hatte. Ein Atemalkoholtest nach dem Unfall ergab einen Wert von 1,69 Promille, zwei Blutentnahmen Werte von 1,48 und 1,39 Promille. Nach dem Unfall nahm der Kläger seine Waffe aus dem Fahrzeug und stellte sie in ein nahes Wartehäuschen, wo sie von der Polizei sichergestellt wurde.
Es kam zu einem Strafverfahren. Zudem wurde die Waffenbesitzkarte des Mannes widerrufen, sodass er seine Schusswaffen abzugeben hatte. In der Zwischenzeit lief die Gültigkeit seines Jagdscheins aus. Als der Jäger dessen erneute Ausstellung beantragte, lehnte die Behörde das ab.
Zu Recht, wie das VG Münster befand. Der Jäger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Die Trunkenheitsfahrt mit der Waffe im Gepäck lasse besorgen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Bei der zu treffenden Prognose genüge es, wenn bei Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. Im Bereich des Waffenrechts müsse kein Restrisiko hingenommen werden.
Ob die Waffe im Auto des Jägers bei der Trunkenheitsfahrt geladen war, und ob er sie nach dem Unfall genügend beaufsichtigt hat, konnte für das Gericht offenbleiben. Genügende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Jägers mit Waffen ergäben sich bereits daraus, dass er seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitgeführt hat, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille beziehungsweise eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies und sich damit in einem Zustand befand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten konnten (und hier auch aufgetreten seien).
Das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt in alkoholisiertem Zustand sei waffenrechtlich als „Führen der Schusswaffe“ einzuordnen.
Dabei bestehe zum einen die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer Konfliktsituation mit anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen inadäquat reagieren und zur Konfliktlösung auf die von ihm mitgeführte Schusswaffe zurückgreifen könnte. Zum anderen bestehe beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Schusswaffe. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – zu einem Unfall kommt, bestehe das Risiko, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Zugriff Dritter auf die Waffe auszuschließen, meint das VG.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.04.2025, 1 K 2756/22, nicht rechtskräftig