Ein Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation stiehlt im Dienst – in Uniform und bewaffnet – Käse aus einem verunfallten Transporter. Dies kostete ihn nun den Job. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigte seine Entfernung aus dem Dienst.
Bei einem Verkehrsunfall kippte ein mit Cheddar-Käse beladener Lkw um und der Transportcontainer brach auf. Der Kommissar hatte als Polizeibeamter vor Ort die Gefahrenstelle absichern sollen. Stattdessen nutzte er die Gelegenheit und entwendete mithilfe eines Mitarbeiters neun große Käse-Pakete im Gesamtwert von etwa 554 Euro aus dem Container. Einen Teil des Cheddar-Käses brachte er in die Dienststelle, hinsichtlich des anderen Teils ging das Strafgericht davon aus, dass er ihn für sich selbst sowie Freunde und Bekannte behalten hat. Das Gericht verwarnte den Mann wegen Diebstahls mit Waffen in einem minder schweren Fall, behielt sich aber die Verhängung einer Geldstrafe vor.
Das Land nahm den Vorfall zum Anlass, Disziplinarklage zu erheben, auf die das landesweit zuständige Verwaltungsgericht Trier den Beamten aus dem Dienst entfernte. Der Polizist wollte das nicht gelten lassen: Der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen, da die Kühlkette durch den Unfall unterbrochen worden sei. Zudem habe er die Lebensmittel vor der sicheren Vernichtung retten wollen; er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.
Das OVG wies die Berufung zurück und bestätigte die von der Vorinstanz ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme. Der Beklagte habe mit dem Diebstahl ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Für einen Beamten, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne die Allgemeinheit – ebenso wie sein Dienstherr – berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.
Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes komme es dabei nicht darauf an, ob der Beklagte den Käse für sich selbst verwertet oder vielmehr an Dritte weitergegeben habe. Die Pflichtverletzung stelle sich wegen der konkreten Umstände der Tatbegehung als so schwerwiegend dar, dass es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf ankomme, ob der Käse aufgrund des Unfalls und der Unterbrechung der Kühlkette nur noch einen geringen Wert aufgewiesen habe.
Anstatt die verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter zu bewahren, wie es seine konkrete Dienstpflicht gewesen wäre, habe der Beklagte während des Einsatzes am Unfallort selbst ein Eigentumsdelikt begangen. Dabei habe er den Umstand ausgenutzt, dass der mit der Bergung der Ladung betraute Mitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates in besonderem Maße vertraut habe – einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024, 3 A 10264/24.OVG