Eine Tschetschenin ist nicht mehr zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt, nachdem sie in ihrem WhatsApp-Status antisemitische und das Nazi-Regime verharmlosende Bilder veröffentlicht hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in einem Eilverfahren entschieden.
Die Tschetschenin hatte zunächst eine „Chancen-Aufenthaltserlaubnis“ erhalten, nachdem sie hierfür unter anderem ein von ihr unterschriebenes „Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ vorgelegt hatte. Etwa ein Jahr später wurde die Aufenthaltserlaubnis mit sofortiger Wirkung zurückgenommen. Hintergrund waren mehrere Bilder, die die Frau in ihrem WhatsApp-Status veröffentlicht hatte. Eines davon zeigte sie selbst sowie ein Foto Adolf Hitlers mit der Bildunterschrift „Tamam Bruder“, ein anderes Hitler mit einem den Holocaust in zynischer Weise verharmlosenden Text. Auf einem weiteren Bild war die Erde im Würgegriff einer Schlange mit dem Davidstern zu sehen.
Die Tschetschenin beantragte Eilrechtsschutz gegen die Zurücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis. Sie habe sich bisher weder für die Weltgeschichte noch für Politik interessiert und sei in festem Glauben gewesen, dass die Bilder etwas Positives darstellten.
Diese Argumentation half ihr nicht weiter. Die Frau erfülle die Voraussetzungen für die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht. Nach ihrem Verhalten sei davon auszugehen, dass ihr Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein bloßes Lippenbekenntnis gewesen sei. Die von der Tschetschenin geposteten Bilder und Äußerungen ließen in ihrer Gesamtschau klar erkennen, dass sie gerade nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Ihr sei auch nicht abzunehmen, so das VG, dass sie nicht verstanden habe, welchen Inhalt ihre Posts hätten. So habe sie seit 2017 an verschiedenen Kursen und Weiterbildungen teilgenommen, etwa im Bereich Bürgerkunde, Politik und deutsche Geschichte, sowie den Einbürgerungstest bestanden.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.06.2024, 8 L 284/24, nicht rechtskräftig