Ehemalige Bergleute haben nach Ende des Steinkohlebergbaus gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Nach Angaben des Gerichts haben mehr als 100 ehemalige Bergleute geklagt.
Einer der klagenden Bergleute war bei der Beklagten, die Steinkohlenbergwerke betrieb, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbührener Steinkohlenbergbau Anwendung.
Aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften erhielten ausgeschiedene Arbeiter jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle (so genannter Hausbrand) oder – wahlweise – die Zahlung einer Energiebeihilfe. Anlässlich der bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis Ende 2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt wird. Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte. Von diesem Abfindungsrecht machte die Beklagte Gebrauch.
Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtens war und in welcher Höhe dem Kläger deshalb eine Abfindung zusteht, hat das LAG Hamm (9 Sa 1148/17) bereits rechtskräftig entschieden.
Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm unabhängig davon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht die Kosten für die Umrüstung seines Heizsystems zu erstatten habe. Hierzu sei er wegen der massiv gestiegenen Preise für (Import-)Kohle gezwungen. Da die Beklagte trotz mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und hoher Subventionen jahrelang weiter die Hausbrandkohle geliefert habe, habe er im Vertrauen darauf, dass es hierbei bleiben werde, Dispositionen für die Anschaffung eines Ofens getroffen.
Die Klage war vor dem LAG, wie schon vor dem Arbeitsgericht, erfolglos. Ein auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützter Anspruch scheide schon deshalb aus, so das LAG, weil durch die tarifvertragliche Vereinbarung in 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt und damit eine abschließende Regelung getroffen worden sei. Im Übrigen hätten die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen können, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt müsse die Beklagte nicht einstehen.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Seine 6. und die 12. Kammer haben am 17.05.2024 57 gleichgelagerte Berufungsverfahren entschieden. Weitere Verfahren werden nach Angaben des Gerichts am 24.05.2024 verhandelt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2024, 12 Sa 1016/23