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Eine Gesamtschule durfte einen Zehntklässler mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen, weil dieser mit weiteren Jugendlichen einen Obdachlosen angegriffen und auf den am Boden liegenden Mann eingetreten und -geschlagen hat. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat einen Eilantrag des Schülers abgelehnt.

Denn der Schüler habe durch schweres Fehlverhalten die Rechte des Obdachlosen ernstlich verletzt und hierdurch zugleich die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernstlich gefährdet. Es sei unstreitig, dass er mit massiver, nahezu hemmungsloser Aggression mindestens achtmal auf den am Boden liegenden Obdachlosen – teils mit Anlauf – eingetreten und – teils mit voller Wucht – mit der Faust gegen dessen Körper und Kopf geschlagen hat, obgleich von dem Mann zu diesem Zeitpunkt erkennbar keinerlei Gefahr ausging und dieser sich – im Gegenteil – die Hände schützend vor seinen Kopf hielt.

Zugleich habe der Schüler durch sein Verhalten seine Pflicht verletzt, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuarbeiten. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule habe keine festen räumlichen Grenzen. Vielmehr komme es darauf an, ob das Fehlverhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt. Dadurch, dass der Schüler während der Schulzeit – in der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten – in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes den Obdachlosen gemeinsam mit weiteren Jugendlichen angegriffen hat, sei in den darauffolgenden Tagen der Schulfrieden und der Unterricht der Schule massiv beeinträchtigt gewesen. Vor diesem Hintergrund handele es sich nicht um ein bloßes außerschulisches Fehlverhalten des Schülers. Vielmehr sei der Konflikt in die Schule hineingetragen worden, so das VG.

Die Entlassung von der Schule hält es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und der zeitnah bevorstehenden Zentralen Prüfungen zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auch ohne vorherige Androhung für verhältnismäßig. Die Entlassung stelle das einzig sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Schülers auszuschließen und den Schulfrieden wiederherzustellen. Denn der Schüler habe bereits zuvor (2023) einem Mitschüler mit der Faust ins Gesicht geschlagen; die seinerzeit ergriffene Ordnungsmaßnahme habe offenbar nicht die gewünschte nachhaltige positive Verhaltensänderung bewirkt.

Zudem berücksichtigte das VG, dass der Schüler mit Blick auf die am 27.05.2025 beginnenden Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 nur noch kurze Zeit den Unterricht besucht. Angesichts dessen erwiesen sich andere, im Verhältnis zur Entlassung von der Schule mildere Ordnungsmaßnahmen – etwa die Überweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung der Entlassung von der Schule – ersichtlich als zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Denn beide Maßnahmen könnten im Hinblick auf die nur noch verbleibenden wenigen Unterrichtstage erkennbar keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss auf den Schüler entfalten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2025, 18 L 1171/25, nicht rechtskräftig