Wer für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zahlt, um dort an ihm ärztlich verordneten Wassergymnastikkursen teilnehmen zu können, kann die Ausgaben für das Studio nicht steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Kosten nicht für zwangsläufig.
Funktionstrainings in Form von Wassergymnastik werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Eine Frau entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Die Kursteilnahme setzte neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraus.
Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein – zu Recht, wie der BFH entschied. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählten grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten.
Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot werde auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Die Mitgliedsbeiträge seien hier auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil die Steuerpflichtige dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, wertete der BFH in erster Linie als Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Zudem stehe dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Frau hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Ihr habe unter anderem ein Schwimmbad und eine Sauna zur Verfügung gestanden; auch habe sie an anderen Kursen teilnehmen können. Dass sie hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ändere an der fehlenden Absetzbarkeit nichts.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23