Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat ein Mitglied der so genannten Kaiserreichsgruppe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, den Haftbefehlt aufrechterhalten und unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Vorwurf: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens.
Der 50-jährige Deutsche habe sich spätestens im Januar 2022 mit weiteren, gesondert verfolgten Personen zur „Kaiserreichsgruppe“ zusammengeschlossen. Diese verfolgte laut OLG Düsseldorf das Ziel, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen.
Unter anderem habe Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach entführt und ein Anschlag auf das Stromnetz mit dem Ziel eines mehrwöchig andauernden Blackouts verübt werden sollen. Dieser sollte bürgerkriegsähnliche Zustände herbeiführen und so die Ersetzung der Bundesregierung durch eine andere, autoritär geführte Regierungsform nach dem Vorbild des Deutschen Kaiserreichs von 1871 ermöglichen. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der Machtwechsel nicht gewaltlos hätte umgesetzt werden können.
Der Angeklagte, der über den Messenger Dienst „Telegram“ in Kontakt mit den Hauptakteuren der Gruppierung gekommen war, nahm an mehreren Treffen teil, war über die Umsturzpläne informiert und beteiligte sich aktiv an der Planung zum Anschlag auf das Stromnetzwerk. Er hat die Tatvorwürfe weitestgehend eingestanden. Er gab an, in den inneren Zirkel der Gruppierung aufgenommen worden und an vier Treffen sowie der Telegram-Gruppe beteiligt gewesen zu sein.
Das OLG hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Strafmildernd hat es zudem gewertet, dass er in weiteren Verfahren dieses Komplexes als Zeuge zur Verfügung gestanden und bereits in dem Ursprungsverfahren beim OLG Koblenz eine umfangreiche Aussage getätigt hat, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausging. Zu seinen Gunsten sei schließlich ins Gewicht gefallen, dass es sich bei der „Kaiserreichsgruppe“ um keine – beispielsweise mit dem IS – im Hinblick auf die Durchführung von Anschlägen zu vergleichende Gruppierung gehandelt und der Angeklagte angefangen hat, sich zu distanzieren.
Zu seinen Lasten wertete das Gericht, dass er zwei Straftatbestande tateinheitlich verwirklicht hat, er sich über einen längeren Zeitraum der Gruppe angeschlossen hatte und der geplante Blackout mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden gewesen wäre.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Generalstaatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024, III-2 St 2/24, rechtskräftig