Minischweine dürfen nicht in einem allgemeinen Wohngebiet gehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße zulasten eines Ehepaares entschieden, dass sich gegen das Verbot gewandt hatte, die Tiere im Garten seines Wohngrundstücks zu halten.
Das Wohngrundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken umgeben. Sämtliche Gärten in der näheren Umgebung sind rückläufig ausgestaltet.
Nach Anwohnerbeschwerden forderte der Beklagte die Kläger auf, die Schweine von ihrem Grundstück zu entfernen, da die Haltung von Schweinen in allgemeinen Wohngebieten unzulässig sei. Hiergegen wandten die Kläger ein, bei den von ihnen gehaltenen Schweinen handele es sich nicht um Hängebauch- sondern um Minischweine. Diese zählten zu den Kleintieren und seien somit in einem Wohngebiet gebietsverträglich. Das Veterinäramt habe die Sauberkeit des Geheges als beispiellos hervorgehoben und bestätigt, dass eine artgerechte Haltung vorliege.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagten die Schweinbesitzer. Ergänzend führten sie aus, das Halten der Schweine in einem Freigehege im Garten ihres Anwesens sei bauplanungsrechtlich zulässig, da ihre Ortsgemeinde durch ihren dörflich-ländlichen Charakter und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen geprägt sei. Ein allgemeines Wohngebiet in einem „Dorf“ unterscheide sich maßgeblich von einem Wohngebiet in einem städtisch geprägten Gebiet. Das geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprenge nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Haltung von Minischweinen im Garten eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan weise das Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Anlagen zur Tierhaltung gehörten nicht zu den in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Anlagen. Allgemeine Wohngebiete dienten vorwiegend dem Wohnen. Die gebietstypische Schutzwürdigkeit und Störempfindlichkeit werde in allgemeinen Wohngebieten im Wesentlichen von der störempfindlichen Hauptnutzungsart bestimmt. Das Wohnen dürfe keinen gebietsunüblichen Störungen ausgesetzt werden.
Zwar seien nach § 14 BauNVO in Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke oder des Wohngebiets selbst dienten und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen gehörten auch solche für die Kleintierhaltung. Allerdings ermögliche § 14 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge.
Kleintiere seien Nutztiere ebenso wie Hobbytiere, die zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten würden. In den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten dürften nur solche Kleintiere gehalten werden, die der für eine Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbeschäftigung entsprächen. Als Kleintiere würden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen sei in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen so genannten Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen sei nicht angezeigt. Minischweine könnten bis zu einem Meter lang werden und bis zu 100 kg wiegen, argumentiert das VG.
Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich seien. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhielten, gingen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasteten. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl komme es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiteten.
Hieran ändere auch nichts, dass die Wohnortgemeinde der Kläger ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt habe oder gar mit dem Spruch „Größtes Dorf der Welt“ werbe. Gegenwärtig zeichne sich die unmittelbare Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks – auf das es im vorliegenden Fall allein ankomme – durch weit überwiegende Wohnnutzung aus.
Zwar könne im Einzelfall die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergebe, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11.09.2024, 5 K 427/24.NW, nicht rechtskräftig