Als „Mini-Rostbratwürstchen“ vertriebene Bratwürste können nicht allein aufgrund ihrer Größe und Form die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste“ verletzen. Dem Verbraucher stünden viele unterschiedliche Wurstprodukte in identischer beziehungsweise ähnlicher Form und Größe zur Auswahl. Er schließe anhand dessen nicht auf eine bestimmte Herkunft, so das Landgericht (LG) München I.
Geklagt hatte ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden g.g.A. produzieren. Die „Mini-Rostbratwürstchen“ werden dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring hergestellt. Der Schutzverband verlangte Unterlassung ihrer Produktion. Die „Mini-Rostbratwürstchen“ übernähmen insbesondere die charakteristische Größe und Form der „Nürnberger Rostbratwürste“. Dies stelle – auch ohne explizite Bezeichnung der Würste als „Nürnberger“ – eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Denn diese Warengestaltung und die Verpackungsaufmachung führten dazu, dass die Verbraucher eine enge Verbindung zwischen dem Produkt der Beklagten und der g.g.A. herstellten.
Das LG München I folgte dem nicht. Ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ beziehungsweise „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ komme nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt.
Es liege auch keine sonstige Praktik vor, die den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der angegriffenen Würstchen irreführe. Insoweit sei die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof erforderliche – besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches sei die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen würden. Maßgeblich bleibt laut LG damit die Angabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“. Diese sei für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend.
Landgericht München I, Urteil vom 13.06.2024, 33 O 4023/23, nicht rechtskräftig