Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zwei Frauen für ihre Mitarbeit in einem bundesweit tätigen, in der Rechtsform eines Vereins organisierten Yoga- und Meditationszentrum den Mindestlohn zugesprochen. Das Ashram legte dagegen Verfassungsbeschwerden ein – schließlich sei es eine Religionsgemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an.
Es ließ es offen, ob die Annahme des BAG, dass es sich bei dem Verein um keine Religionsgemeinschaft handele, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar sei. Denn der Verein habe weder dargelegt noch sei es sonst ersichtlich, dass die von den Ex-Vereinsmitgliedern geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 02.07.2024, 1 BvR 2244/23 und 1 BvR 2231/23