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Fast jeder kennt den Minijob: Dabei darf man in diesem Jahr durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Nicht ganz so bekannt ist der Midijob: Dabei darf man bis zu 2.000 Euro im Monat verdienen, ohne dass die Höchstsätze an Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Welche Bedingungen dafür gelten und welche Vorteile das mit sich bringt, erläutert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Minijobs seien sozialversicherungsfrei – mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der man sich aber befreien lassen könne. Wer hingegen mehr als den für einen Minijob erlaubten Höchstbetrag von 556 Euro verdient, müsse Pflichtbeiträge für alle Sparten der Sozialversicherung leisten. Bei einem durchschnittlichen und regelmäßigen Verdienst von monatlich bis zu 2.000 Euro handele es sich allerdings um einen Midijob – mit reduzierten Beiträgen für die Sozialversicherung.

Ist der Midijob die einzige Tätigkeit, stelle er den Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar, erläutert die VLH. Er werde auch Übergangsbereich genannt, und 2025 liege der Verdienst dafür zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro. Der Beitragssatz für die Sozialversicherung werde dabei nicht, wie bei regulär Beschäftigten, prozentual vom Lohn berechnet. Vielmehr ergebe dieser sich durch eine spezielle Regelung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Das führe zu einem geringeren Beitrag. Dennoch stehe die volle Leistung der verschiedenen Sparten der Sozialversicherung zur Verfügung.

Für Arbeitnehmer, die bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und für die der Midijob ein zweiter Job ist, entfalle aber der Vorteil des Übergangsbereichs. Sie müssen laut VLH die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zudem werde ihr Midijob-Gehalt nach Steuerklasse 6 versteuert.

Für geringfügig Beschäftigte in einem Minijob könne es sich mit Blick auf die Sozialversicherung unter Umständen lohnen, regelmäßig etwas mehr Stunden zu arbeiten und dadurch in einen Midijob zu wechseln, so die Lohnsteuerhilfe. Denn dann habe man den Vorteil, die vollen Leistungen der Sozialversicherung zu genießen – obwohl dafür reduzierte Beiträge fällig werden. Bei einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 557 Euro, also einem Euro mehr als im Minijob, würden dank der speziellen Berechnungsformel lediglich 2,54 Euro für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig (kinderloser Arbeitnehmer über 23 Jahre, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2,6 Prozent).

Abschließen wirft die VLH noch einen Blick auf die Lohnsteuer: Laut Rechner des Bundesfinanzministeriums werde mit den gleichen Voraussetzungen bei einem Verdienst bis 1.400 Euro gar keine Lohnsteuer fällig. Bei 1.500 Euro seien es 13,25 Euro und bei 2.000 Euro dann 97,33 Euro. Das gelte zumindest, wenn keine weiteren Einkünfte hinzukommen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 24.03.2025