Ein Kommissaranwärter, der während seines Vorbereitungsdienstes ausländerfeindliche und Menschen mit Behinderung herabwürdigende Bilder in einer Chatgruppe verbreitet hat, kann nicht verlangen, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat bestätigt, dass ein solcher Anwärter für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet ist.
Der Kläger wurde 2019 in den Polizeivollzugsdienst Nordrhein-Westfalens aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Im Juni 2022 wurde bekannt, dass er in einer aus Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst bestehenden Chatgruppe Bilder mit ausländerfeindlichem und pornografischem Inhalt zustimmend kommentiert hatte. Wenig später erfuhr die Ausbildungsleitung, dass der Kläger in einer anderen vergleichbar zusammengesetzten Chatgruppe selbst mehrere Bilder hochgeladen hatte, die Ausländer verächtlich machen und die Anwendung von Gewalt gegenüber einem behinderten Kind befürworten. Das Polizeipräsidium teilte ihm daraufhin mit, dass er nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Hiergegen klagte der Kommissaranwärter mit dem Ziel, das Land Nordrhein-Westfalen zu dieser Übernahme zu verpflichten.
Das Gericht hat die Entscheidung des Dienstherrn, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst, bestätigt. Der Dienstherr habe zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass sie sich zu zentralen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung – wie dem Schutz der Menschenwürde und dem Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, einer Behinderung oder anderer Merkmale – bekennen, diese achten und verteidigen.
Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten des Klägers nicht vereinbar. Durch die Verbreitung von Bildern, die Ausländer beziehungsweise Farbige beleidigen und herabwürdigen, Frauen verächtlich machen und das Verprügeln eines behinderten Kindes gutheißen, habe er eine tiefgreifende Charakterschwäche dokumentiert, die ihn für den Polizeivollzugsdienst disqualifiziert. Das gelte umso mehr, als er seine Äußerungen nach wie vor zu bagatellisieren versuche.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen möglich.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2024, 2 K 6403/22, nicht rechtskräftig