Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nicht nachweisen können, dass sie eine Mehrheitsgewerkschaft im Sinne des § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) ist. Dabei ging es um die Stichtage 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 und den Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG.
In dem Verfahren war fraglich, ob ausschließlich die von der GDL mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung finden oder die von der konkurrierenden Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) geschlossenen. Das LAG geht von letzterem aus.
Die GDL habe nicht in der rechtlich gebotenen Weise am Verfahren mitgewirkt, Dadurch habe der erforderliche „Mehrheitsbeweis“ nicht geführt werden können, so die Richter.
Zwar gelte in dem hierfür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser entbinde die Beteiligten jedoch nicht davon, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Kommen sie dem nicht nach, fehle dem Gericht die für die Ermittlung erforderliche Grundlage. Erschwerend komme hinzu, dass den Arbeitsgerichten – anders als etwa Strafgerichten – keine Ermittlungsbehörden zur Seite stehen.
Vorgerichtlich habe die GDL sich, anders als die EVG, einem von der DB Regio AG angebotenen Notarverfahren zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft verweigert. Im Verfahren habe sie unter Hinweis auf ihr Geheimhaltungsinteresse zu ihrer Mitgliederstärke nichts vorgetragen. An den weiteren Aufklärungsbemühungen des Gerichts habe sie sich nicht beteiligt. Zunächst habe die DB Regio AG auf Anforderung des Gerichts Arbeitnehmerlisten des Wahlbetriebs 9.3. Rhein-Ruhr für jeden Stichtag vorgelegt. Das vom Gesetzgeber für den Nachweis der Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder vorgesehene Instrument, die Beibringung einer notariellen Bescheinigung (§ 58 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz) habe jedoch weder die GDL noch die EVG auf ihre Kosten nutzen wollen. Beide Gewerkschaften hätten die Auffassung vertreten, dass sie durch die Kosten für die Erstellung einer solchen Urkunde unverhältnismäßig in ihrer Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz eingeschränkt würden.
Dieser Argumentation ist das LAG, die zur Frage der zu erwartenden Kosten eine Auskunft bei der Bundesnotarkammer eingeholt hat, nicht gefolgt. Um eine geschützte Vortrags- sowie gegebenenfalls eine alternative Nachweismöglichkeit (zum Beispiel durch Zeugen) zu eröffnen, hat sie die Beteiligten auf die ab dem 01.04.2025 gemäß § 273a Zivilprozessordnung bestehende Möglichkeit hingewiesen, für das Verfahren auf Antrag Zugangsbeschränkungen und Geheimhaltungsanordnungen zu treffen. Die GDL habe mitgeteilt, keine derartigen Anträge stellen zu wollen, weil hierdurch ihren Interessen an der Geheimhaltung der Mitgliederstärke nicht ausreichend Rechnung getragen werde.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2025, 12 TaBV 45/23, nicht rechtskräftig