Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches hat das Amtsgericht (AG) München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam erachtet und die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (2.890 Euro) abgewiesen.
Der Kläger hatte die Beklagte mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Der Tisch sollte ein Duplikat eines Acryltisches sein, den eine Bekannte des Klägers vor längerer Zeit bei der Beklagten erworben hatte. Vereinbart war ein Kaufpreis von 2.890 Euro.
Die Beklagte fertigte den Acryltisch nach dem Vorbild des Referenztisches an und lieferte ihn an den Kläger aus. Der aber verweigerte die Annahme des Tisches, da dieser mangelhaft sei. Nach erneuter Lieferung kam es zu weiteren Mängelrügen des Klägers und Nachbesserungsversuchen der Beklagten. Zu den gerügten Mängeln gehörten unter anderem Einschlüsse im Acrylglas und Vorhandensein so genannter Newton«scher Ringe (schillernder Lichtringe). Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das AG wies die Klage mangels eines zum Rücktritt berechtigenden Mangels ab. Nach dem Vortrag der Parteien sei der Nachbau des Referenztisches vereinbart worden. Die Parteien hätten damit die Herstellung und Lieferung eines Acryltisches vereinbart, der optisch dem Referenztisch und im Übrigen der üblichen Beschaffenheit von Acryltischen entsprach. Ein Abweichen des neuen Acryltisches vom Referenztisch beziehungsweise von der üblichen Beschaffenheit im Sinne eines Mangels habe der Kläger nicht beweisen können.
In seiner allgemeinen optischen Gestaltung entsprach der neue Acryltisch laut AG München unstreitig dem Referenztisch. Es sei das vorgegebene Material Acryl verwendet worden. Der neue Tisch habe auch die gleiche optische Gestaltung wie der Referenztisch (Tischplatte, Standsäule, passende Fußplatte et cetera) aufgewiesen. Die Mängelrügen des Klägers hätten sich sämtlich auf kleinere optische Abweichungen sowie auf die angebliche Instabilität des Tisches bezogen.
Das Gericht kam unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe zu dem Ergebnis, dass kein Mangel des neuen Tisches vorlag. Den Vortrag, der Tisch sei instabil, habe der Sachverständige nicht bestätigt. Nach seinen Feststellungen habe sich der Tisch bei üblicher Nutzung unauffällig und sachgemäß verhalten.
Das Vorliegen Newton’scher Ringe habe der Sachverständige zunächst bestätigt. Er habe hierzu jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass das Auftreten dieser Ringe technisch bedingt sei und bereits bei kleinsten Unebenheiten entstehen könne. Die Erscheinung sei produkttypisch. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, sei das Auftreten solcher Ringe in seiner produkttypischen Weise nicht als Mangel einzuordnen, sondern als Teil der üblichen Beschaffenheit eines Acryltisches anzusehen.
Der herangezogene Sachverständige habe im Übrigen das Vorliegen einzelner, vom Kläger gerügter Stellen bestätigt, beispielsweise in Bezug auf Einschlüsse an der Klebestelle zwischen Deckplatte und Standsäule, einen Kratzer in der Tischplatte. Er habe jedoch ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass eine sachverständige optische Prüfung von Möbeln nach gewissen Standards vollzogen wird, um die Vergleichbarkeit und Objektivierbarkeit der erzielten Ergebnisse zu gewährleisten. Unter Einhaltung dieser Standards habe der Sachverständige keine optische Beeinträchtigung durch die genannten Abweichungen des Tisches feststellen können. Die vom Kläger gerügten Fehler seien vielmehr nur zu erkennen, wenn man sehr nah an das Möbel herantrete und auf die Fehlerstelle aufmerksam gemacht werde. Bei einer standardisierten unvoreingenommenen Prüfung im Standardabstand fielen die Fehler dagegen nicht auf und seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.02.2024, 161 C 19921/20