Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat durch Beschluss vom 14.12.2023 (6 AZR 157/22 (B)) beim Zweiten BAG-Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Absatz 1 und Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorliegt.
Der Zweite Senat hat mit Beschluss vom 01.02.2024 (2 AS 22/23 (A)) das Anfrageverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrunde liegenden Massenentlassungs-Richtlinie ersucht.
In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat jetzt den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts unter anderem dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2024, 6 AZR 152/22 (A)