Ein mit Kunststoff ummanteltes Stahlspringseil darf nicht im Handgepäck mit an Bord eines innerdeutschen Flugs genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Der Kläger wollte im Mai 2023 vom Flughafen Berlin Brandenburg zurück nach Köln/Bonn fliegen und dabei – wie auf dem Hinflug wenige Tage zuvor – sein Springseil (Länge 2,74 Meter, Verkaufspreis: 17 Euro) im Handgepäck mitführen. Das fiel dem Sicherheitspersonal bei der Röntgenkontrolle des Gepäcks auf. Nachdem die Bundespolizei den Kläger vor die Wahl gestellt hatte, das Seil zurückzulassen, per Post zu versenden oder es als Gepäck aufzugeben, ließ er es zurück und trat den Flug an. Hiergegen richtet sich seine Feststellungsklage, mit der er geltend macht, er wolle auch künftig mit dem Springseil im Handgepäck verreisen. Der Gegenstand unterfalle nicht den gemeinsamen europäischen Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar wegen einer möglichen Wiederholungsgefahr zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Maßnahme der Bundespolizei sei rechtmäßig. Denn es handele sich bei dem Stahlspringseil um einen stumpfen Gegenstand im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, dessen Mitnahme im Handgepäck untersagt sei. Solche Gegenstände könnten – als Schlagwaffe eingesetzt – schwere Verletzungen hervorrufen. Aufgrund des Materials Stahl und seiner Beschaffenheit sei es besonders reißfest und damit geeigneter als die vom Kläger vergleichsweise angeführten Gegenstände, namentlich Ladekabel und Schnürsenkel, Verletzungen hervorzurufen. Es sei biegsam, formstabil und verstärke durch Schwung aufgebaute Energie durch Nachfedern. Diese Auslegung des Begriffs des stumpfen Gegenstands entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung vor dem Hintergrund des gewichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Flugverkehrs.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2024, VG 13 K 171/23, rechtskräftig